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   BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 63.09   

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https://dejure.org/2010,22105
BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 63.09 (https://dejure.org/2010,22105)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 WB 63.09 (https://dejure.org/2010,22105)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 (https://dejure.org/2010,22105)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 2 S 1 WBO, § 13 Abs 2 S 2 WBO
    Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte

  • Wolters Kluwer

    Festlegung eines Verfahrens im Bundeswehrrecht durch Weisungen zur Erstellung von Entwürfen zu Beurteilungen - Abweichung vom Verfahren als Außerkraftsetzung eines festgelegten Verfahrens - Rechtschutzbegehren eines Berufssoldaten gegenüber einer Weisung zur weiteren ...

  • rewis.io

    Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte

  • ra.de
  • rewis.io

    Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung eines Verfahrens im Bundeswehrrecht durch Weisungen zur Erstellung von Entwürfen zu Beurteilungen; Abweichung vom Verfahren als Außerkraftsetzung eines festgelegten Verfahrens; Rechtschutzbegehren eines Berufssoldaten gegenüber einer Weisung zur weiteren ...

  • datenbank.nwb.de

    Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 63.09
    Das ...kommando ... - ... - erließ mit Lotus Notes vom 22. Juni 2009 eine Weisung zur weiteren Bearbeitung von Beurteilungen im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - zur Frage der Rechtmäßigkeit des Richtwertesystems in der ZDv 20/6 in der Fassung vom 17. Januar 2007.
  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07

    Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 63.09
    Ein Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO, wenn sich die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergibt (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - Rn. 30, ).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 1.09

    Versetzung einer Soldatin zum Gebirgssanitätsregiment; Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 63.09
    Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch eine Dienststelle der Bundeswehr oder durch einen Vorgesetzten kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht isoliert wehrdienstgerichtlich angefochten werden, weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung nicht als Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 68.08 - und vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 1.09 -).
  • BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 64.14

    Informationsanspruch; Beschwerde; Rechtsweg; Dienstzeugnis

    § 13 Abs. 2 WBO erweitert die in § 13 Abs. 1 WBO geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 WBO ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27).

    Die Mitteilungspflicht der zuständigen Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO besteht nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27; vgl. auch Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 13 Rn. 51).

  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung;

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO lediglich eine Prüfungspflicht für den nach § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Disziplinarvorgesetzten statuiert, für den beschwerdeführenden Soldaten aber keinen Rechtsanspruch darauf begründet, dass ein Dritter oder der Betroffene der Beschwerde gemaßregelt wird (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 22.20

    Vergabe von Gesundheitsziffern im Rahmen einer flugmedizinischen Begutachtung

    Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 14.23
    Insbesondere hat er keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 23.05.2019 - 1 WB 8.19

    Unterlassen weiterer disziplinarer Ermittlungen gegen einen Vorgesetzten durch

    a) Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WB 2.19

    Beschwerden nach der WBO in truppendienstlichen Angelegenheiten; Anspruch auf

    Der Antragsteller hat zwar aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 70.22

    Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wegen

    Insbesondere hat er keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 2 Rn. 27 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18).
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